Arbeitsrecht und Recht auf Erholung
Arbeitsrechtliche Freistellung und Reduzierung der Arbeitszeit
ArbeitnehmerInnen können kurzfristig 10 Tage frei nehmen, um eine gute Pflege zu organisieren bzw. die pflegerische Versorgung in dieser Zeit zu gewährleisten. Es handelt sich aber nicht um einen bezahlten Urlaubsanspruch.
Der Lohnausfall kann mit einem Pflegeunterstützungsgeld kompensiert werden. Die Höhe dieser Entgeltersatzleistung beträgt wie beim sogenannten Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Recht auf eine längerfristige Pflegezeit und Pflegeteilzeit
Sie können sich z. B. für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Dabei handelt es sich um eine Freistellung, in der weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung, aber kein Lohn mehr gezahlt wird. Alternativ besteht auch die Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten (Pflegeteilzeit). Hierzu müssen die Arbeitsvertragsparteien aber eine Vereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit treffen, wobei der Arbeitgeber die Pflegeteilzeit nur verweigern darf, wenn ihr dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Recht auf Erholung
Die Pflege naher Angehöriger kostet viel Kraft und ist sowohl physisch als auch psychisch mit starken Belastungen verbunden. Pflegende Angehörige haben deshalb auch einen Urlaubsanspruch, um sich ein paar Tage entspannen zu können und neue Energie zu tanken. Insgesamt stehen pflegenden Angehörigen 28 Erholungstage zu. In dieser Zeit übernimmt eine hauptberufliche Pflegekraft die Pflege des Angehörigen. Die Kosten für diese in der Fachsprache Verhinderungspflege genannte Pflegeart übernimmt ebenfalls die Pflegekasse.