Steuervergünstigungen
Der Pflegepauschbetrag
Dabei handelt es sich um eine pauschale Steuervergünstigung – unabhängig von tatsächlichen Kosten, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht wird. Je nach Pflegegrad/ Behinderung zwischen 600,- und 1.800,- EUR. Als Maßstab gilt immer der höchste Pflegegrad, der im Jahresverlauf vorlag unabhängig von der Dauer der Pflege. Voraussetzungen sind:
- Unentgeltliche Pflegeleistung ("Pflege ohne Bezahlung")
- Pflege zuhause (in der Wohnung/im Haus der zu pflegenden Person oder im Zuhause der Pflegeperson)
- Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 2 oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H)
- Enge Beziehung zum/zur Pflegebedürfigen
Mehr Informationen finden Sie hier.
Übersicht über ganz oder teilweise absetzbare Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgaben für die Pflege eines Angehörigen als „außergewöhnliche Belastungen", als „haushaltsnahe Dienstleistungen" oder anderes geltend gemacht werden. Zum Beispiel:
- Pflegeheimkosten
- Ambulante Pflege
- Tagespflege und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
- Fahrtkosten (nur zur Pflege, nicht zu Besuchszwecken)
- Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit (Badumbau, Treppenlift, etc.)
- Haushaltshilfen, Alltagshelfer
- Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
Außergewöhnliche Belastungen
Voraussetzungen sind folgende Aspekte:
- Anerkannte Krankheit
- Anerkannte Pflegebedürftigkeit
Desweiteren können Sie folgende Leistungen geltend machen:
Haushaltsnahe Dienstleistungen zuhause
20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen kann jeder Steuerpflichtige bei der Einkommensteuer angeben. Maximal 4.000,– EUR. Für Pflegebedürftige gelten hier keine besonderen Regelungen. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Pflegegrad beziehungsweise eine Krankheit vorliegt. Wenn für haushaltsnahe Dienstleistungen ein/e HelferIn auf Mini-Job-Basis beschäftigt wird, können diese Kosten zusätzlich geltend gemacht werden. Auch hier gelten die 20 % bis zu einer Obergrenze von 538 Euro. Es muss der eigene Haushalt sein. Kosten, die für andere Personen übernommen wurden (auch Familienmitglieder) zählen nicht. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Sie die Kosten als Unterhaltszahlung geltend machen können.
Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Pflege:
Haushaltshilfen und Alltags-Assistenten: Unterstützung beim Duschen, Kochen, Einkaufen, Bügeln, Putzen oder der Gartenarbeit gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Falls ein ambulanter Pflegedienst solche Aufgaben übernimmt, müssen die einzelnen Leistungen für Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen in den Rechnungen getrennt aufgeführt werden.
Hausnotrufsystem
zuhause oder in einer Einrichtung für Wohnen mit Service. Nähere Infos finden Sie hier.
Altersbedingte Pflege zuhause als haushaltsnahe Dienstleistungen
Wenn Sie Pflege oder Betreuung zuhause in Anspruch nehmen, ohne eine ärztlich anerkannte Krankheit oder einen Pflegegrad zu haben (altersbedingte Pflege), können Sie Ihre Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Stattdessen können Sie diese als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen im Pflegeheim oder Wohnen mit Service
Auch in einer stationären Einrichtung oder beim Wohnen mit Service können Sie haushaltsnahe Kosten geltend machen, sofern Sie einen eigenständigen Haushalt führen, beispielsweise ein kleines Appartement mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich. Entscheidend ist dabei, dass der vorhandene Raum vorrangig von Ihnen für die Haushaltsführung genutzt wird und dafür auch geeignet ist. Zum Beispiel: Einkaufen, Kochen, Putzen und Waschen.
Zumutbaren Eigenanteil als haushaltsnahe Dienstleistungen
Grundsätzlich gilt, wenn Sie Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wird davon der zumutbare Eigenanteil abgezogen. Diesen müssen Sie selbst tragen, denn er ist ja „zumutbar". Sie können aber den zumutbaren Eigenanteil u.U. ganz oder teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Pflegefreibetrag
Ein Betrag, den pflegende Angehörige im Fall eines Erbes oder einer Schenkung von der gepflegten Person geltend machen können. Es handelt sich um einen Begriff aus dem Erbschaftssteuerrecht: Erhalten Sie von einer Person, die Sie gepflegt haben, ein Erbe oder eine Schenkung können Sie bei der Erbschaftssteuer oder der Schenkungssteuer einen bestimmten Freibetrag geltend machen. Wie hoch die Steuererleichterung ausfällt, hängt vom Umfang der geleisteten Pflege ab.